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Preise / Konditionen

Preise

Art des Standes   Einheit  Grundgebühr  Standpreis/m2 
Teinahme ohne Stand   --  CHF 500.00  -- 
Aussen ungedeckt   Frei CHF 500.00 CHF   25.00
Aussen gedeckt   Frei CHF 500.00 CHF   50.00
Im Zelt o. Standbau   Frei CHF 500.00 CHF   70.00
Standbau*   ab 6 m2   CHF 500.00 CHF 150.00

*Fertig erstellter Ausstellungsstand. In diesem Preis ist enthalten:
· Wände weiss, Dünnspan 5mm, Höhe 250cm
· Lichtträger 20/20cm OK 270cm
· Decke offen
· Beleuchtung HQI Strahler (70/100W helles Licht) pro 8m2 1 Strahler
· Stromanschluss 1 x 230V
· Beschriftung einheitlich
· Boden Halle bestehender Teppich
· Boden Zelt Holzschaltafeln ohne Teppich

Nicht in den Preisen enthalten:
· Telefon-, Internetanschluss
· Spezielle Stromanschlüsse
· Firmenlogo auf Blende
· Standmobiliar
(gemäss Prospekt, der nach der definitiven Anmeldung zugestellt wird)

Zahlungskonditionen:
Die Grundgebühr ist für jede teilnehmende Firma zwingend zu entrichten und nach Erhalt der Rechnung per 30.4.2005 zu bezahlen. Der Standpreis sowie alle zusätzlichen Kosten müssen bis Ende August 2005 bezahlt werden.

Technisches Formular:
Die Bestellformulare für technische Anschlüsse und Sonderausstattungen (Mobiliar, Beschriftung, Werbematerial, etc.) werden den Ausstellern nach erfolgter Anmeldungund Bezahlung der Grundgebühr zugestellt.

Konditionen

1. Standeinteilung
Über Zulassung und Ablehnung von Ausstellern und Ausstellungsgütern, sowie über Hallen- und Platzzuteilung entscheidet allein der Vorstand. Zusicherungen für Platz- und Standzuteilung sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Nach erfolgter Einteilung wird die Hallen und Standzuteilung dem Aussteller bekanntgegeben. Der Vorstand behält sich notwendig werdende Standverschiebungen ausdrücklich vor. Untermiete ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes gestattet. Ansprüche, die Aussteller oder Drittpersonen aufgrund der Zu und Nichtzulassung von Firmen stellen, sind wegbedungen. Konkurrenzausschluss wird nicht garantiert.

2. Rücktritt
Seitens des Ausstellers ist ein Rücktritt von der Anmeldung nur dann möglich, wenn der Stand rechtzeitig an einen anderen, geeigneten Aussteller vermietet werden kann. Der zurücktretende Aussteller hat in jedem Fall eine Abfindungssumme von 50% der entsprechenden Standgrösse zu entrichten, und allenfalls einen durch die neue Vermietung entstehenden Ausfall zu bezahlen.

3. Zahlungsmodalitäten
Wie auf Seite 5 beschrieben. Nebenkosten für Inserate, Technische Zusatzbestellung und/oder andere Werbeträger müssen bis spätestens 4 Wochen vor Ausstellungsbeginn bezahlt sein.

4. Standgestaltung
Der Aussteller verpflichtet sich, seinen Stand attraktiv und interessant zu gestalten. Der Veranstalter kann entsprechende Abänderungsmassnahmen verlangen. Eventuelle Reparaturen gehen zu Lasten des Ausstellers. Entfernen von Nägeln, Schrauben, Tapeten, etc. an Wänden wird verrechnet.

5. Einrichtung, Bedienung und Abräumung des Standes, Verpflegung am Stand
Der Zeitpunkt des Standauf- und -abbaus wird dem Aussteller durch den Vorstand mitgeteilt. Die Aussteller sind verpflichtet, während der offiziellen Öffnungszeiten der Ausstellung ihre Waren auszustellen und die Stände durchgehend bedient offenzuhalten. Bei Warenverkäufen haben sich die Aussteller an die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu halten, und nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben im Sinne des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb zu verstossen. Für nicht rechtzeitig abtransportierte Ausstellungsgüter und Standmaterial wird keine Haftung übernommen. Die Abgabe von Ess- und Trinkwaren (Snacks, Apéros) zur kostenlosen Bewirtung der Gäste ist gestattet. Der Verkauf von Ess- und Trinkwaren fallen unter die Restaurationsbestimmungen welche vom Vorstand angefordert werden können.

6. Feuerpolizeiliche Sicherheitsmassnahmen
Bei Brandausbruch oder Unglücksfällen ist der Platzchef und die Feuerwehr (Tel. 118) sofort zu alarmieren. Die Lagerung und Aufbewahrung feuergefährlicher, explosiver oder leicht brennbarer Stoffe ist nur ausserhalb der gedeckten Ausstellungsflächen gestattet.
Ölige Putzlappen, mit Bodenwichse getränkte Lappen sind in verschlossenen Behältern aus Blech zu versorgen und jeden Abend aus den Ausstellungsräumen zu entfernen. Kochherde und Feuerungen aller Art dürfen nur im Aussenbereich eingesetzt werden und müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Vorrat an Brennmaterialien im Aussenbereich dürfen den Tagesbedarf nicht übersteigen. Jeden Abend sind vor Verlassen der Stände die Feuerstellen abzulöschen.Butan- und Propangas kann bewilligt werden, insofern es sich um die Demonstration über den Verwendungszweck des Ausstellungsgutes handelt. Für die Aufstellung dieser Apparate sowie deren Lagerung ist eine Bewilligung der örtlichen Feuerwehr notwendig.
Feuergefährliche sowie brennbare Dekorationen sind im gedeckten Bereich verboten. Leicht brennbare Dekorationen können zugelassen werden, wenn diese feuerhemmend imprägniert sind. Notausgänge, Treppen, Treppen-Podeste, Gänge, Durchgänge, Türen, usw. müssen stets freigehalten werden und dürfen nicht mit Ausstellungsgut verstellt werden. Alle Einfahrten sind auf ihrer ganzen Breite freizuhalten.

7. Versicherung, Haftung
Die Versicherung ist Sache des Ausstellers. Für Verlust und Beschädigung des Ausstellungsgutes während der Ausstellung als auch beim Hin- und Rücktransport kann sich jeder Aussteller selbst versichern. Mit der Platzzuteilung erhält jeder Aussteller eine Information, welche über die Versicherungsmöglichkeiten orientiert. Der Vorstand schliesst auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen Ansprüche Dritter ab. Der Aussteller haftet für Personen- und Sachschäden, die durch den Auf- und Abbau, sowie den Betrieb seines Standes oder durch seine Ausstellungsgüter entstehen. Der Vorstand lehnt jede Haftung ab.

8. Bekanntgabe der Verkaufspreise
Für Waren, die dem Letztverbraucher zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekannt zu geben. Die Preise müssen leicht sichtbar und gut leserlich sein. Sie sind in Zahlen durch Anschrift an der Ware selbst oder umittelbar daneben (Anschrift, Aufdruck, Etikette, Preisschild, usw.) bekannt zugeben.

9. Verzicht auf Durchführung
Bei Verzicht auf Durchführung durch das OK infolge nicht genügenden Anmeldungen, infolge höherer Gewalt oder bei Messeabbruch, entstehen Ausstellern oder Dritten keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem Vorstand der Gewerbeschau.

10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit der «Gewerbeschau 2001» entstehen können, ist Arlesheim. Die Ausstellungs-bestimmungen und Konditionen bilden einen Bestandteil des Ausstellervertrages, und werden vom Aussteller ausdrücklich anerkannt. Sie können vom Veranstalter jederzeit schriftlich ergänzt oder abgeändert werden.

Muttenz, im Februar 2005



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